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Beseitigung des Überraschungseffekts: tatsächliche Kenntnisnahme
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K kauft von V eine Kaffeemaschine. Im Vertragsformular legt § 3 der AGB fest, dass der Käufer mit dem Kauf verpflichtet wird, mindestens ein Kilogramm Kaffee pro Monat von V zu kaufen. K erklärt V, sie kaufe sowieso im Monat zwei Kilogramm Kaffee bei V und fände die Klausel daher nicht weiter schlimm. K unterzeichnet den Vertrag.
Einordnung
Beseitigung des Überraschungseffekts: tatsächliche Kenntnisnahme
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Beseitigung des Überraschungseffekts: deutliche Hervorhebung (§ 305c Abs. 1 BGB)
K kauft von V eine Kaffeemaschine für €500. Im Vertragsformular legt § 4 der AGB fest, dass der Käufer mit dem Kauf verpflichtet wird, mindestens ein Kilogramm Kaffee pro Monat von V zu kaufen. Die Klausel ist als einzige auf der Vorderseite des ansonsten schwarz-weißen Formulars fett rot umrandet.

§ 307 Abs. 3 BGB Voraussetzung der Inhaltskontrolle
Kunde K vereinbart mit Werkunternehmerin W die Herstellung eines Gartenhäuschens in Ks Garten. In § 1 der AGB des Werkvertrags wird genau beschrieben, wie das Gartenhaus zusammengebaut wird. In § 2 wird die Vergütung von €200 festgelegt.