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Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe

einfach
schwer90 % lösen richtig
7. Mai 2026
7 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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T schlägt O. Infolge der Schläge wird Os rechtes Ohr taub, ihr linkes Ohr hat ein Resthörvermögen von 5%. Ohne Hörgerät nimmt O „einen neben ihr startenden LKW vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel“. Mit Hörgerät versteht sie sehr lautes Sprechen nur, wenn sie gleichzeitig von den Lippen des Sprechenden ablesen kann.

Einordnung

Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe

Wie funktioniert Jurafuchs?

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