Schwere Körperverletzung, § 226 StGB: 32 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 32 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Schwere Körperverletzung, § 226 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)
T schlitzt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einem Küchenmesser den Unterleib auf. T will, dass O keine Kinder mehr bekommen kann. O wird infolge der Messerstiche auch unfruchtbar.
Versuch der Erfolgsqualifikation
T schießt auf den Unterleib der O. Er rechnet damit und nimmt auch billigend in Kauf, dass O infolge der Schussverletzung die Empfängnisfähigkeit verlieren könnte. Wider Erwarten wirkt sich die Schussverletzung jedoch nicht auf Os Empfängnisfähigkeit aus.
Dauernde Gebrauchsunfähigkeit - Berücksichtigung von Opferverhalten (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB)
T greift O im Gesichtsfeld mit einem Messer an. O legt schützend ihre Hände davor. Infolge der Stichverletzungen ist Os linke Hand dauernd gebrauchsunfähig. Hätte O allerdings die vom Arzt empfohlene Physiotherapie wahrgenommen, wären die Einschränkungen der Fingerbewegung wesentlich geringer.
§ 226 Abs. 2 StGB
T sticht aus Rache mit einem Messer auf den Unterleib seiner Ex-Freundin O ein. T will dadurch Os Empfängnisfähigkeit zerstören, denn er gönnt ihr keine Kinder mit einem anderen Mann. O wird infolge der Verletzungen empfängnisunfähig.
Nr. 3: Geistige Krankheit oder Behinderung
T schlägt O so heftig nieder, dass bei O ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert wird. Das führt dazu, dass O nunmehr dauerhaft an einem organischen Psychosyndrom (laut ICD-10-Klassifikation eine psychische Krankheit) leidet, das sich erheblich auf sein Leben auswirkt. Er leidet an einer signifikanten Einschränkung des Konzentrationsvermögens, gesteigerter Vergesslichkeit, Reduktion der Belastungstoleranz und reduziertem Antriebsniveau.
Nr. 3: Lähmung - versteiftes Handgelenk
T und O sind in ihrer Stammkneipe. T ist wütend, dass er stets Os Rechnungen begleichen muss. Als O wieder die Zeche prellen will, greift T dessen rechte Hand und schlägt sie mehrere Male auf den Tresen. Davon versteift Os Handgelenk dauerhaft.
Nr. 3: Lähmung
T und O geraten in eine Prügelei. T geht den O so heftig an, dass O sich beide Beine und die Hüfte bricht. Os Hüftgelenk versteift dadurch dauerhaft, sodass er sich nur noch auf Krücken fortbewegen kann.
Nr. 3: Siechtum
Einfügen einer Zahnprothese zumutbar
T schlägt dem O vier Schneidezähne des Oberkiefers aus. O lässt sich eine aus fünf Zähnen bestehende, gut sitzende und gut aussehende Prothese anfertigen. Damit sieht er sogar besser aus als früher – die ausgeschlagenen vier Zähne hatten etwas auseinander gestanden.
Abbrennen der Brustwarzen
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Narbe an weniger sichtbaren Stellen
T fügt O einen tiefen Schnitt in die rechte Kniekehle und kleine Schnitte in die Unterschenkel zu. Es bleiben zahlreiche Narben zurück. Die größte Narbe zieht sich 20 cm lang bogenförmig von der rechten Kniekehle bis zur Vorderseite des rechten Oberschenkels. Sie ist durch die Spannung in der Kniekehle deutlich verbreitert und kann auch durch kosmetische Operationen nicht verkleinert werden.
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe
T greift O mit einem Messer an. O behält davon eine 12 cm lange, 4 mm breite und blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe zurück, die vom linken Ohrläppchen zum Kehlkopf verläuft.
Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt
Im Verlauf einer Prügelei mit O ergreift T ein Messer und schneidet O die Nase ab. O behält dauerhaft eine große, auffällige Narbe und Deformation im Gesicht zurück. Eine Rekonstruktion der Nase ist nicht möglich.
Nr. 3 In erheblicher Weise dauernd entstellt - Dauerhaftigkeit
T verletzt O mit Hammerschlägen im Gesicht. O überlebt, es bleiben aber schlimmste Deformationen im Gesicht zurück. Nach dem gegenwärtigen Stand der plastischen Chirurgie ist ungewiss, ob ein Chirurg das Gesicht des O wieder einigermaßen "normal" gestalten kann.
Nr. 3: In erheblicher Weise dauernd entstellt - Schönheits-OP
T greift O mit einem Baseball-Schläger an. Dabei zertrümmert T Os Unterkiefer, sodass Os Gesicht schwerwiegend deformiert wird. O hat bereits einen Termin zur Rekonstruktion seines Gesichtes bei einem Chirurgen. Die Erfolgsaussichten sind gut.
Nr. 2: Wichtiges Glied - individuelle Verhältnisse: Vorschäden
Die Reiterinnen T und O zanken sich darum, wer welches Schulpferd in der Reitstunde reiten darf. T schlägt mit einer Mistgabel so auf O ein, dass der rechte Ringfinger der O endgültig versteift. Bei einem früheren Reitunfall hatte O schon den rechten Zeige- und Mittelfinger verloren.
Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers dauernd nicht mehr gebrauchen kann
Aus Wut über seine Ex-Freundin O geht T mit einem Baseball-Schläger auf sie los und schlägt auf ihren rechten Arm ein. Dadurch erleidet O mehrere Knochenbrüche im rechten Arm. Der Arm versteift dauerhaft und kann nicht mehr bewegt werden. Eine Heilung ist nicht möglich.
Nr. 2: Wichtiges Glied – individuelle Verhältnisse
Nach einem Konzert kommt es zwischen Klarinettistin T und Pianistin O zum Streit. T schlägt mit ihrem Klarinettenkoffer mehrfach auf O ein. Die Schläge treffen O so schwer, dass in der Folge ihr rechter Ringfinger versteift.
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Wichtiges Glied: Zeigefinger
Nach einem Kneipenbesuch kommt es zwischen T und O an einer Bushaltestelle zum Streit. T zieht sein Taschenmesser und schneidet Os rechten Zeigefinger ab. O ist Rechtshänder.
Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: Nase
Bei einer Prügelei zwischen T und O ergreift T ein Messer und schneidet O die Nase ab. Eine Rekonstruktion der Nase ist nicht möglich.
Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: innere Organe wie Niere
In einer Kneipe kommt es zwischen T und O zum Streit. T schlägt mit einem Barhocker auf O ein. Die Schläge treffen O so schwer, dass ihm eine Niere entfernt werden muss.
Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: Ohr
Bei einer Prügelei zwischen T und O ergreift T ein Messer und schneidet O die Ohren ab. O wird infolgedessen taub.
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit bereits nicht mehr vorhanden
T nutzt bei einem Überfall auf die 90-jährige Greisin O ein Messer, um sie gefügig zu machen. Dabei sticht er O mehrmals in den Unterbauch. Infolge der Stichverletzungen muss Os Gebärmutter entfernt werden.
Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: Prothese steht dem Verlust nicht entgegen
T geht mitten in der Limburger Altstadt mit einer Axt und einem Beil auf die O los. Dabei trennt er ihr rechtes Bein ab. O erhält später eine Beinprothese. Damit sieht man ihr beim Gehen das Handicap gar nicht mehr an. Sie kann damit auch mit einem Fahrrad oder mit Inlineskates fahren.

Ein wichtiges Glied des Körpers verliert
Aus Wut über seine Ex-Frau O geht T mitten in der Limburger Altstadt mit einer Axt und einem Beil auf die O los. Dabei trennt er ihren rechten Arm ab.
Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Seh- und Hörhilfe
T schlägt O. Infolge der Schläge wird Os rechtes Ohr taub, ihr linkes Ohr hat ein Resthörvermögen von 5%. Ohne Hörgerät nimmt O „einen neben ihr startenden LKW vergleichbar wahr wie eine Person mit intaktem Gehör eine neben sich zu Boden fallende Stecknadel“. Mit Hörgerät versteht sie sehr lautes Sprechen nur, wenn sie gleichzeitig von den Lippen des Sprechenden ablesen kann.
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit muss noch nicht vorhanden sein.
T sticht aus Rache auf den Unterkörper seiner 5 Jahre alten Stieftochter O und trifft die Bauchgegend. Infolge der Schnittverletzungen wird O für ihr zukünftiges Leben empfängnisunfähig bleiben.
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit
T sticht aus Rache auf den Unterkörper seiner 30 Jahre alten Ehefrau O und trifft die Bauchgegend. Infolge der Schnittverletzungen wird O gebärunfähig.
Nr. 1: Sprechvermögen
T fährt den auf dem Rad fahrenden O mit dem Auto an, um ihm einen Denkzettel zu verpassen. Infolge des Aufpralls erleidet O eine Gehirnverletzung, die dazu führt, dass er dauerhaft mehr stottert, als redet.
Nr. 1: Sehvermögen – operativer Heileingriff
Nr. 1: Gehör (Taubheit auf einem Ohr genügt nicht)
Während eines Kneipenabends gerät T außer sich und schlägt mehrfach mit einem Bierkrug gegen den Kopf des O. Die schweren Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Ohr taub wird.
Einführung/Grundfall
Während der Weihnachtsfeier kommt es zwischen den beruflich miteinander konkurrierenden T und O zu einem Streit. T schlägt mithilfe eines Barhockers mehrfach auf alle Körperteile des O ein. Die massiven Schläge führen dazu, dass O auf dem rechten Auge zu 98% unheilbar erblindet.
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