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Gewillkürte Prozessstandschaft

einfach
schwer86 % lösen richtig
7. Mai 2026
19 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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S schuldet G €2.000. Auch G hat Schulden in dieser Höhe, und zwar bei Z. G tritt Z seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber ab. G erhebt danach Zahlungsklage, was dem Wunsch des Z entspricht.

Einordnung

Gewillkürte Prozessstandschaft

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. G ist nicht mehr Anspruchsinhaber. Seine Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Eine Prozessstandschaft ermöglicht fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Man unterscheidet die gewillkürte und die gesetzliche Prozessstandschaft.
2. G könnte gewillkürter Prozessstandschafter für Z sein.
Ja, in der Tat!
Die Prozessstandschaft ist das prozessuale Gegenstück zur Einziehungsermächtigung. Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft: (1) ein Recht bzw. seine Ausübung ist abtretbar gemäß §§ 398 ff. BGB (2) der Rechtsinhaber erteilt eine Ermächtigung analog § 185 BGB (3) der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung und (4) die Gegenpartei wird nicht unbillig benachteiligt. Auf Prozesshandlungen wie die Ermächtigung ist § 185 Abs. 1 BGB nicht direkt anwendbar. Es besteht aber eine planwidrige Regelungslücke. Somit ist § 185 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. G hat die Forderung an Z abgetreten (§§ 398 ff. BGB).
3. Der Prozessstandschafter G hat ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, das fremde Recht geltend zu machen.
Ja!
Es bedarf eines eigenen rechtsschutzwürdigen Interesses, das fremde Recht im eigenen Namen geltend zu machen.Die Abtretung an Z erfolgte erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB). Das Verwertungsrisiko geht damit nicht auf den Zessionar über (Dennhardt in: BeckOK BGB, § 364 RdNr. 4). Wird S nicht (voll) verurteilt, €2.000 an Z zu zahlen, muss G den (Rest-)Betrag anderweitig aufbringen. Das Urteil hat damit Auswirkungen für G und dieses Interesse ist schutzwürdig.
4. Hier liegt ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
Dies wäre etwa der Fall, wenn man dem Beklagten das Insolvenzrisiko bezüglich der Gerichtskosten auferlegt, indem man einen zahlungsunfähigen Kläger vorschickt.Hier gibt es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch. G ist somit gewillkürter Prozessstandschafter.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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