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Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V verkauft K das Ölgemälde „Klimawandel“ (Wert: €5.000). K will es am nächsten Tag abholen. Vs Angestellter A verkauft und übereignet - ohne Kenntnis des Verkaufes an K - das Gemälde noch am selben Tag wirksam für €4.000 an Sammlerin S. Auf Nachfrage ist S bereit, das Gemälde für €300.000 zurückzugeben.
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Wirtschaftliche Unmöglichkeit
V handelt mit OP-Masken. Sie verkauft Krankenhausbetreiberin K 100.000 Masken für €0,10/Stück. V selbst kauft die Masken für €0,05/Stück ein. Plötzlich setzt die Corona-Pandemie ein und der Einkaufspreis steigt auf €0,30 an. V will K die Masken nun nicht mehr liefern.
Persönliche Unzumutbarkeit: Lebensgefahr (§ 275 Abs. 3 BGB)
Schauspieler S arbeitet an der Berliner Schaubühne (B). Am Tag des Auftritts erleidet seine Tochter T einen lebensgefährlichen Autounfall. Als guter Vater will er sich um seine Tochter kümmern. Als Zweitbesetzung steht der untalentierte U zur Verfügung.