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Unterlaufen des Koinzidenzprinzips? – Zeitpunkt der Erfüllung von Mordmerkmalen

einfach
schwer84 % lösen richtig
9. Mai 2023
20 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration: A und B planen den Tod des in einer Lagerhalle gefesselten Opfers O1.

A und B planen, Menschen in eine Halle zu locken, sie um ihr Geld zu erpressen und dann zu töten. Sie locken nacheinander O1 und O₂ in eine Lagerhalle, fesseln sie und nehmen beiden ihr mitgeführtes Bargeld ab. Danach erdrosseln sie sie und werfen sie in ein Gebüsch.

Einordnung

Grundsätzlich müssen Mordmerkmale zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen (Koinzidenzprinzip). In diesem Beschluss bestätigt der BGH seine Vorverlagerungsrechtsprechung und erweitert sie auf Fälle, in denen das Opfer vor der Tötung in eine hilflose Position gebracht wird und diese günstige Gelegenheit bis zur Tötung fortwirkt. Das Mordmerkmal der Heimtücke kann demnach auch bereits vor der Tötungshandlung verwirklicht sein. Zudem stellt der BGH klar, dass es zur Erfüllung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht bei zweiaktigen Geschehen genügt, dass die Tötungsabsicht bereits vor der Begehung der zu verdeckenden Tat gefasst war.

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