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Ein-Mann-Demonstration
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
X marschiert allein mit einem Schild vor der staatlichen Universität U auf und ab und protestiert gegen die dort geltende Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen.
Einordnung
Ein-Mann-Demonstration
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Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Mahnwachen
A, B und C möchten gegen die öffentliche Gedenkfeier auf dem Friedhof am Volkstrauertag demonstrieren. Sie positionieren sich daher schweigend mit Plakaten vor dem Haupteingang des Friedhofs.
Örtliche Zusammenkunft (1): Telefonkonferenz
Aktivistin A trifft sich mit Gleichgesinnten per Telefonkonferenz, um gegen Abschiebungen zu protestieren. Sie ist der Meinung, dass die Telefonkonferenz eine Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG ist.