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Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB – Besitz (Gewerbepark I)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Demonstrantin D möchte die Errichtung eines Gewerbeparks verhindern. Sie blockiert zusammen mit anderen die Baustelle für 48 Stunden. Bauunternehmer B kann die gemieteten Baumaschinen nicht mehr nutzen, da sie von den Demonstranten eingeschlossen sind.
Einordnung
Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB – Besitz (Gewerbepark I)
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Anwartschaftsrecht
Hersteller H übereignet eine Maschine an Unternehmer U unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB). H stirbt, kurz nachdem U die Maschine zur Wartung zurückgebracht hat. Erbin E übereignet die Maschine an die gutgläubige G.
Beschränkt dingliche Rechte
Architekt A leitet die Errichtung mehrerer Reihenhäuser. Der Bauträger B hat der Bank X zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld an den Reihenhäusern bestellt. Als B insolvent wird, lässt A die Dächer wieder abtragen, um sie anderweitig zu verwerten.