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Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – Menschenwürdeverstoß

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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T war 1942 Polizeipräsident und hatte Personen jüdischen Glaubens festgehalten, um diese später zu "übergeben". Es liegt dabei eine Freiheitsberaubung vor, die jedoch nach damaliger Rechtslage gerechtfertigt war. Der Rechtfertigungsgrund wird von den deutschen Gerichten wegen Willkür und dem Widerspruch zur Menschenwürde nicht angewandt.

Einordnung

Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – Menschenwürdeverstoß

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