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Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – Menschenwürdeverstoß
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T war 1942 Polizeipräsident und hatte Personen jüdischen Glaubens festgehalten, um diese später zu "übergeben". Es liegt dabei eine Freiheitsberaubung vor, die jedoch nach damaliger Rechtslage gerechtfertigt war. Der Rechtfertigungsgrund wird von den deutschen Gerichten wegen Willkür und dem Widerspruch zur Menschenwürde nicht angewandt.
Einordnung
Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – Menschenwürdeverstoß
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Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – individuelle Bewertung
T ist langjährige Partnerin einer anerkannten Sozietät. Sie vertritt dabei in strafbarer Weise in einer überaus komplizierten Konstellation zwei verschiedene Parteien und verstößt damit gegen § 356 StGB. Sie hat das Vorgehen selbst umfangreich geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei legal.

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 1
T denkt, dass der Diebstahl von geringwertigen Sachen nicht verboten sein kann. Er möchte daher in der darauffolgenden Woche in verschiedenen Unternehmen Kugelschreiber klauen und diese verkaufen. So geschieht es dann auch.