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Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T erfährt von einem bevorstehenden Überfall auf sein Bordell. Eine halbe Stunde vor dem Überfall begibt sich T zum 100 m entfernten Treffpunkt der Angreifer und vertreibt dieselben mit einer Flinte.
Einordnung
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)
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Nicht gegenwärtig (nicht mehr fortdauernd bzw. abgeschlossen)
O beschimpft den T mit „Du Schwein!“. T will sich das nicht gefallen lassen und gibt dem O postwendend eine kräftige Ohrfeige.

Gegenwärtig (fortdauernd)
T hat O bei seinem Chef angeschwärzt. Davon stark erzürnt, will O dem T so richtig die Meinung sagen. Dabei gerät O in einen beleidigenden Wortschwall. Noch bevor O seine Ausführungen beendet hat, gibt T dem O eine kräftige Ohrfeige.