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Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der 5-jährige B schmeißt eine 1€-Münze in das Sparschwein seiner 10-jährigen Schwester S. In dem Sparschwein befinden sich neben neun €1-Münzen, auch fünf €2-Münzen und acht €10-Scheine. Ursprünglich hat das Sparschwein also einen Inhalt von 99 €.
Einordnung
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
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Grundfall: Verarbeitung
Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S spürt K auf und meint, die Statue gehöre ihm.
Abwandlung: Keine Verarbeitung I - bloße Wertsteigerung
B stiehlt von P ein Jungkalb, das sie in ihrem Stall unterbringt und bis zur Schlachtreife mästet. Kurz vor der Schlachtung erscheint P und fordert von B Herausgabe des Kalbs.