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TKÜ – Verteidigergespräch
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B ist der Geldfälschung verdächtig. Gegen ihn wird die Überwachung seines Telefons angeordnet. Die Beamten zeichnen ein Gespräch mit Bs Frau F auf, in dem F und B sich nur über ihr Sexleben unterhalten. Außerdem wird ein Gespräch mit Bs Verteidiger V aufgezeichnet. V selbst wird verdächtigt, für B Beweismittel beseitigt zu haben (§ 258 Abs. 1 StGB). Im Gespräch macht B detaillierte Angaben zu der ihm vorgeworfenen Tat.
Einordnung
TKÜ – Verteidigergespräch
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Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnet Richter R die Untersuchungshaft der F an, weil sie eine Packung Haribo-Colorado gestohlen hat. F ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten, wohnt seit zehn Jahren in Köln und ist Anwältin. Sie will sich gegen die Anordnung wehren.
Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog, Erledigung
Der schöne S wird zulässigerweise von der Polizistin P vorläufig festgenommen (§ 127 Abs. 2 StPO). Bei der Festnahme greift P dem S aber absichtlich in den Schritt. S will dagegen vorgehen.