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Vorangegangenes Prozessurteil
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K hat bereits einmal versucht, B zu verklagen. Die Klage ist aber abgewiesen worden, weil der Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt war (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nun hat K seine Klageschrift korrigiert und möchte erneut klagen.
Einordnung
Vorangegangenes Prozessurteil
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Klage aus § 826 BGB gegen ein rechtskräftiges Urteil
K hat ein vollstreckbares Urteil gegen B erwirkt und will nun die Zwangsvollstreckung betreiben. B klagt auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung, denn B hat inzwischen erfahren, K hätte sich das Urteil in grob unlauterer Weise erschlichen. Die Zeugen seien nämlich „gekauft“.
Vergleich im Vorprozess
K und B haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Nun erhebt K erneut Klage gegen B. Dieser ist der Ansicht, mit dem Vergleich seien alle gegenseitigen Ansprüche abgedeckt worden.