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Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A, B und C treten in das Mietverhältnis des toten M ein. C ist zahlungsunfähig. V spricht deshalb allen drei form- und fristgerecht die Kündigung aus.
Einordnung
Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)
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