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Verantwortungsbereich des Opfers, freiverantwortliche Selbstschädigung des Opfers 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Polizistin P lässt ihre geladene Dienstpistole entgegen der Dienstvorschriften in ihrer Wohnung herumliegen. Ihr unter einer krankhaften seelischen Störung leidender Mitbewohner M nimmt die Pistole und begeht damit Suizid.
Einordnung
Verantwortungsbereich des Opfers, freiverantwortliche Selbstschädigung des Opfers 2
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