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Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam, § 809 ZPO

einfach
schwer90 % lösen richtig
26. Juli 2023
19 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs-Illustration zur Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam, § 809 ZPO:

S und D wohnen in einer WG. Im gemeinsam genutzten Wohnzimmer steht der Fernseher der S. G hat einen titulierten Anspruch gegen S und beauftragt Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z pfändet ohne Zustimmung der D den Fernseher.

Einordnung

Pfändung von Sachen in Drittgewahrsam, § 809 ZPO

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