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Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) durch rein psychische Unterstützung?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T will dem O einen Denkzettel verpassen. Dazu nimmt er B mit und passt O in einer Gasse ab. T verprügelt O, während B daneben steht und T anfeuert.
Einordnung
Gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) durch rein psychische Unterstützung?
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§ 224 Abs. 1 Nr. 5 - Eine das Leben gefährdende Behandlung (Einführungsfall)
K will bei L „Schulden eintreiben“. Er schubst L zu Boden. Dort tritt K ihm wiederholt und stark gegen den Kopf. L muss mit massiven Schädelverletzungen ins Krankenhaus. Er überlebt die Verletzungen nur knapp.

Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung
Z und U streiten sich in unmittelbarer Nähe einer viel befahrenen Straße. In ihrer Wut auf U stößt Z diese auf die Straße. U erleidet dadurch einige Prellungen und bleibt verletzt auf Höhe des Mittelstreifens liegen. Herannahende Autos können ihr knapp ausweichen.