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Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: Privatrechtlich-rechtlich organisiert
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die Gemeinde G betreibt ein Schwimmbad durch eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, als öffentliche Einrichtung. Kassierer K verweigert Luise Liesviel (L) den Zugang, weil er Streit mit ihrem Bruder hat. L will ins Schwimmbad gehen und klagt.
Einordnung
Abgrenzung Verpflichtungsklage und Leistungsklage bei Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung: Privatrechtlich-rechtlich organisiert
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