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Schadensersatz bei Reisemangel
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Der zu der von R bei V gebuchten Pauschalreise zugehörige Flug ist ausgebucht. Am Schalter wird R auf einen Alternativflug umgebucht. Um diesen noch zu erwischen, muss R zum Gate rennen. Auf dem Weg rutscht R aus und bricht sich seinen Knöchel. R informiert V.
Einordnung
Schadensersatz bei Reisemangel
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Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das absichtslos handelnde dolose Werkzeug
T hat es auf ein wertvolles Buch des B abgesehen. Er überredet den V, das Buch zu entwenden und an einer bestimmten Stelle zu verstecken. V führt die Tat aus, wobei er keinerlei Interesse an dem Buch hat und es ihm gleichgültig ist, was nach dem Verstecken mit diesem geschieht. Er will den B nur ärgern.

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§651n Abs. 2 BGB)
R bucht bei V eine Pauschalreise in einem Hotel, welches sich durch seinen großen Wasserpark auszeichnet. Im Hotel merkt R, dass der gesamte Wasserpark für die Dauer der Reise aufgrund von Bauarbeiten unbenutzbar ist. Davon informiert R auch V. Für R ist die Reise so nutzlos.