4,8(94.505 mal geöffnet in Jurafuchs)
Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Der zweijährige K fällt von der unzureichend gesicherten Rutsche eines Spielplatzes der Stadt B, als der stets leicht fahrlässige Vater V mal wieder einen Moment lang unaufmerksam ist. K verlangt von B Schadensersatz.
Einordnung
Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlicher Haftungsprivilegierung – Spielplatzfall
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 7 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. K hat einen Anspruch gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB.
2. Der Anspruch des K ist um dessen eigenes Mitverschulden zu kürzen (§ 254 Abs. 1 BGB).
3. Der Anspruch des K ist gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB um das Mitverschulden des V zu kürzen.
4. Eine Anspruchskürzung ist grundsätzlich auch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld möglich.
5. V haftet dem K nur aufgrund einer gesetzlichen Privilegierung nicht.
6. Weil ein Fall der gestörten Gesamtschuld vorliegt, haftet V dem K trotz der Privilegierung direkt im Außenverhältnis nach § 823 Abs. 1 BGB und § 1664 Abs. 1 BGB.
7. Bei der hier vorliegenden gesetzlichen Privilegierung der Eltern haftet B dem K voll und kann nach der Rechtsprechung des BGH keinen Regress bei V nehmen.
Fundstellen
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Weitere für Dich ausgewählte Fälle

Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage 2
Bergführer T lässt den verunglückten und bewegungsunfähigen Wanderer O aus seiner Wandergruppe in unwegsamen Gelände zurück, da die Frau des T ihm sein Lieblingsessen für den Abend versprochen hat und T auf keinen Fall zu spät kommen möchte.

Aussetzung nach § 221 StGB – subjektiver Tatbestand
T bemerkt, dass sein zweijähriger Sohn O seit dem 14.12.2019 kränklich und appetitlos ist und fortwährend an Gewicht verliert. Am 19./20.12.2019 versucht O noch erfolglos, die ihm von T angebotene Trinkflasche zu halten. Am 21.12.2019 versucht er dies nicht mehr. Da T seinen weit entfernt wohnenden Freund besuchen möchte, aber keine Betreuung für O findet, lässt er O vom 22. bis 24.12. in der Wohnung allein. Dass sich Os geschwächter Zustand verschlimmern würde, ist T bewusst.