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Aussetzung nach § 221 StGB – subjektiver Tatbestand
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T bemerkt, dass sein zweijähriger Sohn O seit dem 14.12.2019 kränklich und appetitlos ist und fortwährend an Gewicht verliert. Am 19./20.12.2019 versucht O noch erfolglos, die ihm von T angebotene Trinkflasche zu halten. Am 21.12.2019 versucht er dies nicht mehr. Da T seinen weit entfernt wohnenden Freund besuchen möchte, aber keine Betreuung für O findet, lässt er O vom 22. bis 24.12. in der Wohnung allein. Dass sich Os geschwächter Zustand verschlimmern würde, ist T bewusst.
Einordnung
Aussetzung nach § 221 StGB – subjektiver Tatbestand
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Tatbegehung des Täters gegenüber seinem Kind oder einer Person, die ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraut ist (Nr. 1)
T geht mit ihrem dreijährigen Sohn O in einem unwegsamen Gelände wandern. Als T eine SMS von ihrer Freundin erhält, ob sie Lust hat, feiern zu gehen, lässt die T den O auf einer Parkbank zurück und sagt zu ihm, dass sie nur eben auf die Toilette geht.
Plötzlich nicht mehr schutzbereit – Abgrenzung Nr. 1 und Nr. 2
O ist bettlägerig und liegt bei Ärztin T stationär mit Lungenentzündung in der Praxis. O benötigt alle paar Stunden ein überlebensnotwendiges Medikament. O gerät in akute Atemnot und drückt den Alarmknopf. T spritzt ihm das Medikament. Als O später erneut den Knopf drückt, verlässt T den O ohne Behandlung, obwohl sie weiß, dass O das Medikament benötigt.