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Rechtsfolgen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner – Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB 1 – Ehepartner
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Nach ihrer Heirat haben die Auszubildende A und Bankerin B beschlossen, sich gemeinsam eine größere Wohnung zu mieten. Die Miete an Vermieter V wird allein von B gezahlt. Schon nach einem halben Jahr geht die Ehe in die Brüche. B verlangt nun die Hälfte der gezahlten Mietkosten zurück.
Einordnung
Rechtsfolgen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner – Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB 1 – Ehepartner
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