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Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten im Werkrecht

einfach
schwer75 % lösen richtig
7. Mai 2026
60 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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B schließt mit W einen Vertrag über die Errichtung eines Werks im Wert von €5.000. Ein Jahr nach Abnahme (§ 640 BGB) zeigen sich Sachmängel, die aber bereits bei Abnahme vorhanden waren. Die Behebung der Mängel würde €1.000 kosten. Mit dem Mangel ist das Werk nur €4.500 wert. B hat W erfolglos eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt.

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