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Erschlichenes Einverständnis: Täuschung unter Verstoß gegen Strafprozessrecht
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T hat in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten O die Rolle als verdeckt ermittelnde Polizeibeamtin. Unter Verstoß gegen § 110c S. 2 StPO täuscht sie O darüber, ein strafprozessuales Zutrittsrecht zu Os Wohnung zu haben. Daraufhin gewährt O ihr Einlass.
Einordnung
Erschlichenes Einverständnis: Täuschung unter Verstoß gegen Strafprozessrecht
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