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Nr. 3 In erheblicher Weise dauernd entstellt - Dauerhaftigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T verletzt O mit Hammerschlägen im Gesicht. O überlebt, es bleiben aber schlimmste Deformationen im Gesicht zurück. Nach dem gegenwärtigen Stand der plastischen Chirurgie ist ungewiss, ob ein Chirurg das Gesicht des O wieder einigermaßen "normal" gestalten kann.
Einordnung
Nr. 3 In erheblicher Weise dauernd entstellt - Dauerhaftigkeit
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Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe
T greift O mit einem Messer an. O behält davon eine 12 cm lange, 4 mm breite und blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe zurück, die vom linken Ohrläppchen zum Kehlkopf verläuft.
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Narbe an weniger sichtbaren Stellen
T fügt O einen tiefen Schnitt in die rechte Kniekehle und kleine Schnitte in die Unterschenkel zu. Es bleiben zahlreiche Narben zurück. Die größte Narbe zieht sich 20 cm lang bogenförmig von der rechten Kniekehle bis zur Vorderseite des rechten Oberschenkels. Sie ist durch die Spannung in der Kniekehle deutlich verbreitert und kann auch durch kosmetische Operationen nicht verkleinert werden.