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Eröffnungsbeschluss - Nachholung in der Hauptverhandlung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird vor der großen Strafkammer angeklagt. Sie ist mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 2 GVG). Zu Beginn der mündlichen Hauptverhandlung ergeht ein Eröffnungsbeschluss in dieser Besetzung. As Verteidiger rügt den Beschluss als fehlerhaft, verhandelt aber zur Sache. Gegen die Verurteilung legt er Revision ein.
Einordnung
Eröffnungsbeschluss - Nachholung in der Hauptverhandlung
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