Jurafuchs

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Gesetzeswiederholender Verwaltungsakt

einfach
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7. Mai 2026
16 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

O veranstaltet eine Versammlung unter freiem Himmel im Bundesland N. Das Bundesversammlungsgesetz ist anwendbar. Die Versammlungsbehörde teilt O schriftlich mit: „Bei der Versammlung ist es verboten, Uniformen zu tragen (§ 3 Abs. 1 VersG). Es gilt das Vermummungsverbot (§ 17a Abs. 2 VersG).“ O fragt sich, ob aus der Mitteilung für ihn Pflichten folgen.

Einordnung

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