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Die Merkmale des Verwaltungsakts: 32 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 32 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Die Merkmale des Verwaltungsakts für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Öffentliches Recht › Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung

Die oberste Landesstraßenbaubehörde L will eine neue Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße festsetzen. Dies erfolgt nach § 5 Abs. 4 S. 4 FStrG im „Benehmen“ mit der höheren Verwaltungsbehörde V. V spricht sich gegen das Vorhaben aus. L setzt die Ortsdurchfahrt dennoch fest.

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Öffentliches Recht › Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung

C will auf einem unbeplanten Gebiet der Gemeinde G bauen und beantragt beim zuständigen Landkreis L die Erteilung einer Baugenehmigung. L lehnt die Erteilung ab mit Verweis darauf, dass G das nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB benötigte Einverständnis verweigert hat.

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Öffentliches Recht › Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Belastende Verfügung

A parkt auf seinem Stammparkplatz. Wachtmeister W erteilt ihm ein Parkverbot.

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Öffentliches Recht › Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Verwaltungsakt § 35 Abs.1, 2 VwVfG: Abgrenzung Allgemeinverfügung

Die Gemeinde G hat ein Taubenproblem. Aus Sorgen vor ansteckenden Krankheiten verbietet die Ordnungsbehörde von G das Füttern von Tauben im öffentlichen Stadtpark.

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Öffentliches Recht › Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Verwaltungsakt nach § 35 S. 1, 2 VwVfG – Abgrenzung von Allgemeinverfügung

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Öffentliches Recht › Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

VA - Bebauungsplan

Die Gemeinde G stellt einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet auf, der die Rodung eines Waldes vorsieht. Umweltschützer A, der in G lebt, ist entsetzt, als der Plan trotz seiner Proteste beschlossen wird. Er will gegen den Bebauungsplan vorgehen.

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Öffentliches Recht › Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Außenwirkung - reine behördliche Binnenwirkung

Die neue Behörden-Chefin C sorgt für einigen Unmut bei den ihr unterstellten Beamten. Zum einen hat sie den Beamten B angewiesen, seine Akten in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Zum anderen hat sie die Dienstälteste D vorzeitig pensioniert.

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Öffentliches Recht › Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Verwaltungsakt § 35 S. 1 VwVfG: Außenwirkung - Reine behördliche Weisung an einen Beamten

L ist Landesbeamtin in einem Verwaltungsamt. Sie ist dort in einem bestimmten Sachgebiet tätig. Nachdem Stellen gestrichen werden müssen, bekommt L von der Hausleitung zusätzlich noch drei weitere Sachgebiete zugewiesen.

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Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG – belastende Verfügung (behördliches Verbot)

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Regelungswirkung eines polizeilichen Platzverweises mit anschließendem Vollzug

Feuerwerkliebhaber F probiert seine neuen Raketen in der gut besuchten Fußgängerzone aus. Polizistin P erkennt die Gefahr und spricht dem F einen Platzverweis für die Fußgängerzone aus. Als F dem nicht nachkommt, trägt die P den F aus der Fußgängerzone.

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Regelungswirkung eines polizeilichen Platzverweises

Störenfried S randaliert beim lokalen Weinfest, beschimpft Festgäste und droht, sein Weinglas in die Menge zu werfen. Polizist P erteilt dem S für den Festplatz einen Platzverweis. S wankt fluchend davon.

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Verbeamtete Lehrer als „Behörde“?

Öffentliche Schule in Niedersachsen. Schülerin S schwatzt mit ihrer Nachbarin. Die verbeamtete Lehrerin L schickt sie deshalb vor die Tür und gibt ihr auf, sich ruhig zu verhalten.

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Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG – „Wiederholende“ Verfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung

C wird per Bescheid zur Beseitigung einer Antenne verpflichtet. C unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. C bittet die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem, mit "Verfügung" überschriebenen, Antwortschreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung auf den ursprünglichen Bescheid.

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Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens

B wird per Bescheid verpflichtet, einen rechtswidrigen Anbau abzureißen. B unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Später fordert B die Behörde auf, den Fall wegen neuer Sachlage zu überprüfen. Die Behörde lehnt dies unter Verweis auf den ursprünglichen Bescheid ab.

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„Zweitbescheid“

X wird per Bescheid verpflichtet, seinen Schwarzbau abzureißen. X unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet X die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Diese prüft und schickt X ein Schreiben mit demselben Wortlaut wie der ursprüngliche Bescheid.

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„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG

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Gesetzeskonkretisierender Verwaltungsakt

V ist Veranstalter einer Demonstration. Die Versammlungsbehörde teilt V schriftlich mit: „Es gelten die Vorschriften des VersammlungsG. Es ist den Teilnehmern untersagt, bei der Versammlung Bomberjacken und Springerstiefel zu tragen.“ V will wissen, was das bedeutet.

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Gesetzeswiederholender Verwaltungsakt

O veranstaltet eine Versammlung unter freiem Himmel im Bundesland N. Das Bundesversammlungsgesetz ist anwendbar. Die Versammlungsbehörde teilt O schriftlich mit: „Bei der Versammlung ist es verboten, Uniformen zu tragen (§ 3 Abs. 1 VersG). Es gilt das Vermummungsverbot (§ 17a Abs. 2 VersG).“ O fragt sich, ob aus der Mitteilung für ihn Pflichten folgen.

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Regelungswirkung einer behördlichen Hinweises (Gefährderanschreiben)

Störenfried S tritt beim lokalen Weinfest öfter strafrechtlich in Erscheinung. Um Störungen beim diesjährigen Fest zu verhindern, schickt Polizeikommissar P ein „Gefährderanschreiben“ an S. Darin wird auf polizeirechtliche Konsequenzen bei einem Fehlverhalten aufmerksam gemacht.

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Regelungswirkung einer behördlichen Erlaubnis

Der lokale Dackelzüchterverein D möchte sein jährliches Weihnachtsfest in einer städtischen Halle der Gemeinde G feiern. Die zuständige Behörde bescheidet auf Antrag eine Zulassung zu der Halle für das Weihnachtsfest.

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Regelungswirkung eines behördlichen Hinweises

B betreibt eine Bäckerei. Dort hat er Tische aufgestellt, an denen Kunden ihre Waren und Getränke verzehren können. Die zuständige Behörde erklärt B schriftlich, dass B nach § 2 Abs. 1 GastG eine Genehmigung benötige.

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Jagdaufseher als „Behörde“?

Jagdaufseher J bemerkte bei einem Waldspaziergang durch seinen Jagdbezirk, wie Störenfried S Wildtiere aufscheucht. Daraufhin fordert J den S auf, sich auszuweisen.

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Regelungswirkung einer behördlichen Feststellung

Die in Deutschland lebende A hat ausländische Wurzeln. Sie begehrt von der zuständigen Behörde die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Daraufhin bestätigt die Behörde der A, dass sie bereits deutsche Staatsangehörige ist.

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Regelungswirkung eines Aktenvermerks

A und B sind Nachbarn. A hat im Garten einen Komposthaufen angelegt, der stinkt. B erfragt bei der Behörde, ob dies rechtens sei. Ein Sachbearbeiter erkundet die Lage und erstellt dazu einen Aktenvermerk.

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Regelungswirkung einer behördlichen Warnung („Osho“)

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit warnt in einer Rede vor der Jugendsekte „Osho“ (O). Sie sei „pseudoreligiös“ und eine „Psychosekte“.

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Regelungswirkung eines behördlichen Verbots

Tierhalterin T hält mehrere Tiere in ihrem privaten Haushalt. Die Veterinäre der zuständigen Behörde haben über 14 Jahre hinweg Missstände bei Ernährung, Pflege und Haltung der Tiere festgestellt. Deshalb erlässt die Behörde ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegen T.

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Polizei als „Behörde“?

A parkt auf seinem Stammparkplatz. Wachtmeister W erteilt ihm ein Parkverbot.

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Bauaufsichtsbehörde als „Behörde“?

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Hoheitliches Handeln bei fiskalischem Verwaltungshandeln?

Bürgermeister B bestellt beim lokalen Autohaus A drei Fahrzeuge für den Rathaus-Fuhrpark.

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Hoheitliches Handeln durch vertragliche Vereinbarung?

Behörde B vereinbart mit A vertraglich, dass dieser die Schneeentsorgung auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu seiner Villa organisieren muss. Als es im darauffolgenden Jahr heftig schneit, will A den Schnee nicht entfernen.

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Hoheitliches Handeln bei Mehrpersonenverhältnissen (Baugenehmigung)

Bauherrin B will sich ihren Traum vom Eigenheim verwirklichen. B erhält von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung. Nachbar N meint, das geplante Haus verstoße gegen Abstandsregelungen der Bauordnung.

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Grundfall einer hoheitlichen Maßnahme

A parkt auf seinem Stammparkplatz. Wachtmeister W erteilt ihm ein Parkverbot.