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§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rauschdrogen

einfach
schwer59 % lösen richtig
7. Mai 2026
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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T fährt Auto, obwohl er zuvor erhebliche Mengen an Rauschdrogen genossen hat. Dadurch bedingt fährt er mit überhöhter Geschwindigkeit und nutzt teils die Gegenfahrbahn. Sicherheitshalber weicht der entgegenkommende O frühzeitig aus, um einen möglichen Zusammenstoß zu vermeiden.

Einordnung

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rauschdrogen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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