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Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Bestellers (Streit)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B beauftragt Schneider S damit, ihr einen Superheldinnenanzug (Wert: € 250) zu schneidern und gibt ihm dafür spezielle superelastische Stoffreste (Wert: € 10), die in Bs Eigentum stehen. Nach Herstellung des Anzugs wird B insolvent. S hofft auf das Eigentum an dem Anzug.
Einordnung
Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Bestellers (Streit)
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Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Unternehmers (Streit)
B beauftragt U, ihr aus einem Stoff (Wert: €500), den U aus Australien importiert hat, ein Hochzeitskleid (Wert: €2.500) zu schneidern. U freut sich zwar über den Auftrag, ist sich aber über die Solvenz der B unsicher.
Disponibilität des § 950 - Fall 1
L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser zu Kleidungsstücken für sein (Us) Geschäft (Wert: € 100) weiterverarbeitet. In dem Liefervertrag wird vereinbart: „§ 950 BGB ist nicht anzuwenden“.