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Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T fährt auf seinem Fahrrad schnell von hinten auf die in der Fußgängerzone schlendernde, ältere Dame O zu und entreißt ihr mit einem Ruck die locker um die Schulter baumelnde Handtasche.
Einordnung
Abgrenzung zu § 242: "Handtaschenraub"
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