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Bereicherung des Beschenkten – Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Frau F spendet €200 an die gemeinnützige Organisation "Freunde Togos e.V.", die diese für Bildungs- und andere Entwicklungsprojekte in Togo einsetzt.
Einordnung
Bereicherung des Beschenkten – Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen
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Einigung – Zuwendung ohne den Willen der anderen Partei, § 516 Abs. 2 BGB, Annahme durch Schweigen
A schickt dem B ein Geschenk zu seinem Geburtstag mit einer Karte "Für Dich". Dieser meldet sich nicht. A möchte sich Klarheit verschaffen und setzt dem B eine einwöchige Frist, damit dieser die Annahme des Geschenks erklärt. B meldet sich nicht.

Unentgeltlichkeit der Zuwendung
Sportmanagerin S verspricht Trainer T mündlich, dass er €1000 bekommt, wenn er die Fußballmannschaft dazu bringt die Meisterschaft zu gewinnen. Die Fußballmannschaft gewinnt.