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Übertragung der Briefgrundschuld
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Einordnung
Übertragung der Briefgrundschuld
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Abtretung einer Grundschuld durch den Gläubiger – Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
D veräußert ein Grundstück an A, welches mit einer Eigentümergrundschuld zugunsten von D belastet ist. Dann tritt D die Grundschuld unentgeltlich an Z ab. Z verlangt von A Zahlung des Grundschuldbetrags. A erklärt gegenüber Z die Aufrechnung mit einer Forderung, die er gegen D hat.

Gutgläubiger Zweiterwerb der Buchgrundschuld
G ist fälschlicherweise als Gläubiger einer tatsächlich nicht bestehenden Grundschuld am Grundstück des E im Grundbuch eingetragen. G überträgt die Grundschuld an Interessent I.