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Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihr den Wagen und gewährt ihr ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen zwischenzeitlich mit Paragraphen bemalen lassen (€1.000). Der Wert des Wagens hat sich dadurch nicht erhöht.
Einordnung
Verwendungsersatz (andere Aufwendung), § 347 Abs. 2 S. 2 BGB
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