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Rückgabepflicht, § 604 Abs. 1 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Student E schafft es nicht mehr, die Ergänzungslieferungen einzusortieren. Er leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht bis zum 9.10.
Einordnung
Rückgabepflicht, § 604 Abs. 1 BGB
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Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB
Student E leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht. V teilt ihm mit, danach benötige sie das Gesetz für ihre mündliche Examensprüfung. E willigt ein.

§ 604 Abs. 2 S. 2 BGB
Nachbarin A leiht ihrem Nachbarn B eine Leiter, damit B seine Regenrinne säubern kann. Nachdem zwei Wochen verstrichen sind und B die Regenrinne hätte putzen können, verlangt A die Leiter zurück. B erwidert, er sei krank gewesen und benötige die Leiter deshalb noch.