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Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Im Strafverfahren gegen den verteidigten Angeklagten A wird unzulässigerweise B, der beste Freund des A, der als Zuhörer im Sitzungssaal saß, wegen Störung der Ordnung aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG). A nimmt die Entscheidung murrend hin, beschwert sich aber nicht beim Gericht. A wird verurteilt.
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