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Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung

einfach
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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Vollstreckungsgläubiger G beantragt eine Sachpfändung bei Vollstreckungsschuldner S. Da der zuständige Gerichtsvollzieher jedoch ohne nähere Begründung untätig bleibt, legt G Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält diese für zulässig und begründet. ‌

Einordnung

Tenor bei erfolgreicher Gläubigererinnerung

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