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Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) – Grundfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
C wird wegen Brandstiftung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein Zwillingsbruder D, der C über alles liebt, möchte ihm die Haft ersparen. Er gibt sich deshalb als C aus und verbüßt an seiner Stelle die Haftstrafe.
Einordnung
Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) – Grundfall
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Strafvereitelung durch Vortäter, § 258 Abs. 5 StGB
A hat eine Brandstiftung begangen. Bei seiner Vernehmung gibt er wahrheitswidrig an, er sei zur Tatzeit bei Z gewesen. Z bestätigt das. Es kann nicht aufgeklärt werden, ob Z den Plan kannte und A schon im Vorhinein zugesichert hat, über das Alibi zu lügen. A wird trotzdem verurteilt.
Bereits tatbestandlicher Ausschluss bei reiner Selbstbegünstigung
Gebrauchtwagenhändler T hat mehrere Käufer betrogen (§ 263 Abs. 1 StGB). Als die Polizei ihm auf die Schliche zu kommen droht, vernichtet er alle physischen Beweise. Aus diesem Grund kann er nicht verurteilt werden.