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Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den Kläger - Beklagter stimmt Übernahme durch Erwerber nicht zu
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Überblick: Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a ZPO)
K klagt gegen B auf Zahlung von €500. Als sich in der Hauptverhandlung die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens herausstellt, erklärt K, er verfolge den Rechtsstreit aus Kostengründen nicht weiter. K stellt lediglich einen Kostenantrag zu Lasten des B. B erklärt sich damit einverstanden.

Welche Wirkung hat die einseitige Erledigungserklärung des Klägers im Zivilprozess?
K klagt gegen B auf Zahlung von €3.000. Nach Zustellung der Klage bei B zahlt dieser die €3.000 an K. K erklärt daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. B widerspricht der Erledigungserklärung ausdrücklich.