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Grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung – alternative Anträge/alternative Häufung des Klagegrundes
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K verlangt klageweise €10.000 von B. In der Klage führt er aus, dass B ihm €10.000 als Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen (§ 433 Abs. 2 BGB) und weitere €10.000 als Darlehensrückzahlung (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) schulde. Offen bleibt, auf welchen der beiden Ansprüche er seine Klage stützt.
Einordnung
Grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung – alternative Anträge/alternative Häufung des Klagegrundes
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Überzeugungskraft bei Zeugenaussagen IV: Glaubwürdigkeit bei persönlicher Nähe des Zeugen zu einer Partei/Sympathie-Rspr. des BGH
K und B haben einen Kaufvertrag über einen PKW geschlossen, dessen Übergabe und Übereignung K nun klageweise verlangt. B behauptet, er habe bereits an K erfüllt, was der Zeuge Z (Sohn des B), bestätigt. Zeugin X (kennt K und B nur flüchtig) sagt dagegen, das Auto stehe nach wie vor bei B.

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