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Klage auf unmögliche Leistung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K verlangt klageweise Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) einer einzigartigen Kuckucksuhr, die B ihm verkauft hat. B behauptet, er habe die Uhr zwischenzeitlich auf dem Flohmarkt an einen Unbekannten veräußert. Als K dies mit Nichtwissen bestreitet (§ 138 Abs. 4 ZPO), bietet B jedoch keinen Beweis an.
Einordnung
Klage auf unmögliche Leistung
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Ursprüngliche, objektive, kumulative Klagehäufung 1
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