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Ende des Bebauungszusammenhangs: Gemeindegrenze
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die kleinen, ländlichen Gemeinden W und K (jeweils 8.000 Einwohner) grenzen aneinander an. Henri (H) möchte auf seinem Grundstück in W ein Wohnhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Hs Grundstück grenzt unmittelbar an K an. Die nähere Umgebung weist 18 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Kirche und einen Einkaufsladen. Allerdings stehen sämtliche Gebäude in K.
Einordnung
Ende des Bebauungszusammenhangs: Gemeindegrenze
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Festlegung der Innenbereichsgrenze durch Satzung: Grundfall
Fabians (F) Grundstück liegt in der ländlichen Gemeinde G (9.000 Einwohner). Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 21 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Feuerwehr und eine Post. Fs Grundstück grenzt von drei Seiten an Grundstücke mit Wohnbebauung. Am 05.09.2023 erlässt G eine sog. Klarstellungssatzung, wonach die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Fs Grundstück liegt außerhalb dieser Grenze.
Festlegung der Innenbereichsgrenze durch Satzung: Abwandlung 1
Ursulas (U) Grundstück mit Haus liegt in der ländlichen Gemeinde D (18.000 Einwohner). Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist drei mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke auf, die jeweils an Us Grundstück angrenzen. D erlässt form- und verfahrensgemäß eine Satzung, wodurch die bebauten Grundstücke Teil des Innenbereichs gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB werden sollen. Die Grundstücke sind bereits im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt.