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Grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel, arglistiges Verschwiegen (§ 442 I 2)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Verkäuferin V kauft auf dem Markt bei Obsthändler O eine Schale Erdbeeren, die sie sich für ihr Obstgeschäft ausgesucht hat. Dabei fällt ihr nicht auf, dass die Erdbeeren offensichtlich verschimmelt sind. Auf dem Heimweg bemerkt sie den Schimmelbefall. Sie kehrt um und verlangt eine andere Schale.
Einordnung
Grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel, arglistiges Verschwiegen (§ 442 I 2)
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„Täter hinter dem Täter“ 7 – Organisationsherrschaft in Unternehmen
GmbH-Geschäftsführer G erkennt, dass seine Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Entgegen seiner strafbewehrten Pflicht aus § 15a Abs. 1, 4 Nr. 1 InsO beantragt er nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lässt die Geschäfte weiterlaufen. Seine um die Zahlungsunfähigkeit wissende Angestellte A bestellt deswegen bei verschiedenen Zulieferern Waren, die nicht mehr bezahlt werden können.

Zeitpunkt der Kenntnis bei § 442 I
Richter R bestellt am 1.3. bei Händler H einen neuen Opel Adam als Dienstwagen, der vereinbarungsgemäß am 1.4. auf dem Parkplatz des Amtsgerichts ausgeliefert wird. R sieht sofort, dass der Opel eine Delle an der Motorhaube hat, sagt aber nichts und eilt schnell zu seiner laufenden Verhandlung zurück. Zwei Wochen später verlangt er Nachlieferung von H.