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Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Bei einer Sitzblockade in der niedersächsischen Stadt B wird Demonstrantin D von Polizist P rechtmäßig aufgefordert, die Straße zu räumen. D weigert sich, sodass P sie zwangsweise von der Fahrbahn entfernt. D meint, für das zwangsweise Entfernen bestehe keine Rechtsgrundlage.

Einordnung

Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts: Vollstreckung einer versammlungsrechtlichen Maßnahme

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 5 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. Die Anordnung des P, die Straße zu räumen, beruht auf § 10 Abs. 2 S. 1 NVersG.
Ja!
Danach kann die zuständige Behörde u.a. Maßnahmen treffen, die zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen erforderlich sind (§ 10 Abs. 2 S. 1 NVersG). Die Anordnung durch P erfolgte rechtsfehlerfrei. Mit dieser Ermächtigungsgrundlage hat der niedersächsische Gesetzgeber die Möglichkeit zum Erlass von Anordnungen geschaffen, die sich nicht gegen die Versammlung als Ganzes, sondern gegen einzelne Versammlungsteilnehmer richten.
2. Grundsätzlich gilt die „Polizeifestigkeit“ von Versammlungen, d.h. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen Versammlungen richten sich in erster Linie nach dem einschlägigen Versammlungsgesetz.
Genau, so ist das!
Im Anwendungsbereich der Versammlungsgesetze ist den zuständigen Behörden ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht verwehrt, soweit das anwendbare Versammlungsgesetz eigene Regelungen enthält (sog. Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit). Grund: Als Ausprägung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) enthält das Versammlungsrecht im Vergleich zum allgemeinen Polizeirecht besondere Voraussetzungen für beschränkende Maßnahmen. Diese dürfen unter Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nicht umgangen werden.
3. Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Versammlungen können sich ausnahmsweise auch nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsrechts richten.
Ja, in der Tat!
BVerwG: Polizeifestigkeit bedeute nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könne. Das Versammlungsgesetz enthalte keine abschließende Regelung für alle Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Ob versammlungsrechtliche Verfügungen nach den Bestimmungen des allgemeinen Polizeirechts beurteilt werden dürfen, sei von Inhalt und Reichweite der einschlägigen versammlungsrechtlichen Vorschriften abhängig (RdNr. 6, 8).
4. Das niedersächsische Versammlungsgesetz enthält - wie das Bundesversammlungsgesetz - eigene Regelungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, sodass P die Maßnahme nicht auf entsprechende polizeirechtliche Regelungen stützen kann.
Nein!
Weder das NVersG noch das BVersG treffen Regelungen zur zwangsweisen Durchsetzung versammlungsrechtlicher Verfügungen. Deshalb kommt für die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung vorliegend nur die entsprechende polizeirechtliche Regelung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs (hier: § 69 Abs. 1 NPOG) als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.
5. Die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung durfte trotz der Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit auf § 69 Abs. 1 NPOG gestützt werden.
Genau, so ist das!
BVerwG: Nur weil das NVersG nicht die zwangsweise Durchsetzung versammlungsspezifischer Anordnungen regelt, bedeute das nicht, dass der Gesetzgeber die zwangsweise Durchsetzung gänzlich ausschließen wollte. Da das NVersG insoweit lückenhaft sei, könne es keine Sperrwirkung entfalten. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht (hier: NPOG) sei deshalb möglich. Art. 8 Abs. 1 GG stehe einem solchen Rückgriff nicht entgegen (RdNr. 8f.). Somit war das Vorgehen des P rechtmäßig.

Fundstellen

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