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Spontanäußerungen und Beweisverwertungsverbot bei fehlender Beschuldigtenbelehrung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B ist verdächtig, seine Ehefrau getötet zu haben. Als Polizist P vor seiner Haustür steht, öffnet B diese und sagt sofort: „Ich war’s!“. Auf der Fahrt zur Polizeiwache erzählt er umfangreich die Details der Tat. Erst auf der Wache wird B über sein Schweige- und Verteidigerrecht belehrt und befragt. B sagt daraufhin, er habe doch schon alles erzählt. B schweigt in der Hauptverhandlung.
Einordnung
Spontanäußerungen und Beweisverwertungsverbot bei fehlender Beschuldigtenbelehrung
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