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Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer77 % lösen richtig
7. Mai 2026
19 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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M mietet von V ein Tretboot. Bald schon merkt er, dass er nicht das schnellste Boot auf dem See hat. Vor Wut fährt er deshalb vorsätzlich mit dem Boot gegen eine Wand. Das Boot geht unter. V verlangt von M Schadensersatz.

Einordnung

Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. V hat gegen M vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz.
Ja!
Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus (1) ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung, (3) ein Vertretenmüssen und (4) Eintritt eines Schadens. Zwischen M und V bestand ein Mietvertrag. Dieser verpflichtet M auch dazu, auf die Mietsache Acht zu geben (Schutzpflicht). Dadurch, dass M den Untergang des Bootes verursacht hat, hat er diese Pflicht verletzt. Da diese vorsätzlich war, hat er die Pflichtverletzung auch zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB). Der Verlust des Bootes stellt eine unfreiwillige Vermögenseinbuße und damit einen Schaden dar.
2. V könnte zudem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit des Besitzers, (4) ein Verschulden des Besitzers und (5) ein Schaden beim Eigentümer.
3. Lag zum Zeitpunkt der Schädigung nach h.M. eine Vindikationslage vor.
Nein, das trifft nicht zu!
Eine Vindikationslage setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners (3) und Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB). V ist Eigentümer und M ist Besitzer. Da M durch den Mietvertrag ein Besitzrecht hatte und deshalb keine Vindikationslage besteht, sind in solchen Konstellationen nach ganz h.M. Ansprüche aus dem EBV ausgeschlossen.Früher wurde teilweise vertreten, die §§ 987 ff. BGB seien dennoch anwendbar. Denn die Überschreitung des Besitzrechts sei einem fehlenden Besitzrecht gleichzusetzen. Diese Ansicht wird jedoch heute kaum mehr vertreten. Denn eventuelle Haftungsprivilegien des rechtmäßigen Besitzers aus dem Vertragsverhältnis sollen nicht durch die §§ 987 ff. BGB unterlaufen werden.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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