Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: 61 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 61 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Verhältnis zu Vertrag & Delikt- Fremdbesitzerexzess im Zweipersonenverhältnis
G leidet unerkannt an einer manischen Depression, die ihre freie Willensbestimmung ausschließt. G vermietet dem M für eine Party einige ihrer teuren Champagnergläser. Als M grob fahrlässig versucht, die Gläser jeweils mit einem Finger zu balancieren, gehen alle zu Bruch.
Fremdbesitzerexzess § 991 Abs. 2 BGB ➔Beispiel
Tierhändler T leiht G 10 Welpen. G ist zeitweise geschäftsunfähig. In einem „klaren Moment“ gibt G die Welpen bei Zoowärterin Z gegen Entgelt in Verwahrung. Z platziert die Welpen neben den Krokodilen und lässt aus Unachtsamkeit die Tür offen. Die Krokodile freuen sich über den Snack.

Sicherungsübereignung: Schutz des Sicherungsgebers durch § 986 Abs. 2 BGB
Ausnahme: Unentgeltlicher Besitzer (Zweipersonenverhältnis)
D stiehlt Es Fahrrad und schenkt es ihrem gutgläubigen Bruder B. B nutzt das Fahrrad für seinen täglichen Weg zur Arbeit.

Bösgläubigkeit beim Erwerb durch Besitzdiener
V beauftragt ihren (bislang) äußerst zuverlässigen Angestellten A damit, Kameras zu kaufen. A erwirbt von D 10 Kameras für €1.000 und damit sehr deutlich unter ihrem Wert. A wundert sich, hakt aber nicht nach. D hatte die Kameras zuvor dem E gestohlen. Die Kameras werden kurz darauf zerstört.
Unberechtigte Untervermietung - nach Beendigung des Mietvertrages (Nicht-mehr-berechtigte Besitzer)
M mietet von V eine Einzimmerwohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verweigert M jedoch die Herausgabe der Wohnung und vermietet sie stattdessen an U für €200 unter.

Besitzschutz (§ 1007 III 2 BGB)
E leiht L sein Fahrrad. Bei der Leihe wird vereinbart, dass L in dieser Zeit die Kosten für Reparaturen selbst tragen soll. D wiederum stiehlt L das Fahrrad und beschädigt es bei einer Tour durch den Wald.
beschränkte dingliche Rechte
A übergibt B zur Sicherung einer Forderung seine Playstation als Pfand. Diebin D stiehlt B die Playstation.

Ausnahme: Übermaßfrüchte
K kauft von Dieb D Kühe zur Milchproduktion. D hatte diese allerdings zuvor dem E gestohlen, was K nicht wusste. Kurz darauf schlachtet K die Kühe.

Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)
Unternehmer U kauft von Dieb D gutgläubig Krokodilleder und verarbeitet dieses zu Brieftaschen. D hatte das Leder zuvor von E gestohlen.

Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verbrauch)
A erwirbt von Dieb D eine Flasche Champagner und trinkt diese aus. D hatte die Flasche zuvor von E gestohlen.
Abzugrenzen: Sachsubstanz und Surrogat (Verfügung)
A erwirbt von E ein Fahrrad. Anschließend stellt sich heraus, dass die Übereignung unwirksam war. Noch bevor A dies erfährt, verkauft und übereignet er das Fahrrad an den gutgläubigen B.
Sperrwirkung EBV (§§ 987ff BGB) zu Deliktsrecht & cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB)
E leidet an einer psychischen Krankheit, die zeitweise sein Einsichtsfähigkeit ausschließt. In einem Moment fehlender Einsichtsfähigkeit vermietet er sein Auto an den redlichen B. Infolge eines Wutanfalls zertrümmert B das Auto.

Schuldnerverzug und Vindikationsanspruch
Landwirtin L kauft von V 100 kg Stroh, obwohl L weiß, dass das Stroh eigentlich Nachbar N gehört. N verlangt daraufhin von L die Herausgabe innerhalb einer Woche. Weil L das Stroh nach 2 Wochen immer noch nicht herausgegeben hat, kann N das Stroh nicht mehr gewinnbringend weiterverkaufen.
Abtretung
Edelsteinverkäuferin E hat einem Freund F einige Edelsteine geliehen, damit F seine Freundin beeindrucken kann. Anschließend möchte E, dass ihre Schwester S die Edelsteine wieder von F zurückfordert.

Befriedigungsrecht gem. § 1003 BGB
K kauft von V einen Ventilator. Als eines der Rotorblätter kaputt geht, repariert K dieses. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag und die Übereignung nichtig waren. Als K dies erfährt, möchte er den Ventilator zurückgeben und verlangt Ersatz für die Verwendungen.
Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, nicht wissend, dass V dauerhaft geschäftsunfähig ist. Nach einigen Tagen bricht eine der Speichen, die K reparieren lässt. Kurz darauf fordert der nun für V eingesetzte gesetzliche Betreuer B das Fahrrad heraus.

Klage auf Verwendungsersatz, § 1001 BGB
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, ohne von dessen Geschäftsunfähigkeit zu wissen. Er tätigt notwendige Verwendungen. Als der Betreuer des V das Fahrrad herausfordert, gibt K es unter Vorbehalt des Ersatzes seiner Verwendungen heraus. V will nicht zahlen.

Schadensersatz, §§ 992, 823 I - Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung

Bösgläubigkeit nicht voll Geschäftsfähiger
Der 16-jährige M leiht sich von seinem Onkel O eine Playstation aus, die er nach 2 Wochen wieder zurückgeben soll. Entgegen der Vereinbarung behält er sie jedoch nach den 2 Wochen weiter, ohne dies seinen Eltern zu sagen. In einem Wutanfall beschädigt M die Playstation erheblich.
Unberechtigte GoA und EBV + Schadensersatz
V putzt die Cowboystiefel seines Sohnes S und verwendet hierfür aus Unachtsamkeit ein ungeeignetes Schuhputzmittel. S ist entsetzt. Er habe ihm doch oft genug erzählt, dass solche Stiefel nur schmutzig „modisch überzeugen.“ Zudem bemerkt er, dass das Mittel das Leder angegriffen hat.
Berechtigte GoA schließt sonstige Ansprüche tatbestandlich aus
Spaziergänger S beobachtet, wie Rentnerin R von einem streunenden Hund angegriffen wird und eilt ihr zu Hilfe. Es gelingt ihm, den Hund mit dem Gehstock der R in die Flucht zu schlagen. Dabei wird dieser beschädigt.
Nicht mehr berechtigte Besitzer - Werkunternehmer bei bestellerfremder Sache
K kauft von V einen Kleinbus unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor vollständiger Zahlung lässt sie einen Motorschaden bei dem Werkunternehmer W reparieren. Während der Reparatur tritt V vom Kaufvertrag zurück und verlangt den Bus von W heraus.

Keine Luxusverwendung
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, nicht wissend, dass dieser geschäftsunfähig ist. Da er gerne auffällt, lackiert er es um in ein leuchtendes grün. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Mountainbike heraus.

Kein Verwendungsersatzanspruch des bösgläubigen Besitzers bei nützlichen Verwendungen, § 996 BGB
K kauft von V ein Fahrrad. Später erfährt er, dass das Fahrrad zuvor der E gestohlen wurde. Er behält es dennoch. Kurz darauf tauscht K für 50 € den abgenutzten Sattel gegen einen nagelneuen aus.
Grundfall: Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, Nützliche Verwendungen, § 996 BGB
K kauft von V gutgläubig ein altes Auto, nicht wissend, dass V wegen einer Erkrankung keinen freien Willen bilden kann. Im Anschluss lässt K ein Radio für 100 € einbauen. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus. V hört nie Radio.

Normalfall Verwendungsersatzanspruch des verklagten oder bösgläubigen Besitzers (§ 994 Abs. 2 BGB i.V.m. GoA)
Dieb D lässt eine defekte Bremse an dem gestohlenen Rad für €50 reparieren. Kurz darauf verlangt Eigentümer E von D das Fahrrad heraus.

Ausnahme: Gewöhnliche Lasten

Ausnahme: Gewöhnliche Erhaltungskosten
Verwendungsersatz bei eigener Arbeitsleistung

Unverschuldete Eigentumsverletzung nach der Besitzerlangung
Diebin D stiehlt Es Porsche. Als die Garage der D kurz darauf durch einen Blitzeinschlag abbrennt, wird auch der Porsche zerstört.
Schadensersatz, §§ 992, 823 I BGB - Besitzverschaffung durch Straftat / Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
A nimmt nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mit, da es sich um dasselbe Modell handelt. In der Folge beschädigt A den Regenschirm fahrlässig.
Normalfall Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, notwendige Verwendungen, § 994 BGB
K kauft von V gutgläubig ein Mountainbike, nicht wissend, dass V infolge einer psychischen Erkrankung keinen freien Willen bilden kann. Nach einigen Tagen bricht eine der Speichen, die K reparieren lässt. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter der V das Fahrrad heraus.

(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Dreipersonenverhältnis
V kauft ein Lastenrad von G, nicht wissend, dass G geschäftsunfähig ist. Anschließend verkauft V das Lastenrad an den gutgläubigen K, wobei der Kaufvertrag nichtig ist. K vermietet das Fahrrad für einige Tage an M. G verlangt von K Herausgabe und Nutzungsersatz.

(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Zweipersonenverhältnis
Der geschäftsunfähige G verkauft und übereignet seinen PKW an K, die von der Geschäftsunfähigkeit des G nichts weiß. K nutzt das Fahrzeug in der Folgezeit. Erst nach vier Monaten stellt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags heraus.
Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB
D stiehlt Es Basilikum-Pflanze aus der Küche. Anschließend schenkt D die Pflanze ihrem gutgläubigen Bruder B. B verwendet das Basilikum mehrfach beim Kochen.

Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen
Herausgabe gezogener Nutzungen
V ist aufgrund einer psychischen Erkrankung dauerhaft geschäftsunfähig. V verpachtet seinen Weinhang in der Pfalz an P. P weiß von Vs Geschäftsunfähigkeit. Er ignoriert dies aber, da er zumindest einige Trauben ernten möchte, solange niemand die Krankheit des V bemerkt. Einige Wochen später erntet er die erste Lese.

Haftung des redlichen Besitzmittlers, 991 II BGB
Bruder B vermietet das von seiner Schwester S geliehene Fahrrad ohne ihre Zustimmung an den redlichen M. Die Weitergabe hatte S zuvor untersagt. M beschädigt bei einer Fahrradtour im Gebirge fahrlässig die Speichen des Hinterrades.
Schadensersatz, § 989 BGB
Kunstliebhaberin K wurde eines ihrer Gemälde gestohlen. Kurz darauf sieht sie es bei B. Da B es nicht herausgibt, verklagt K sie auf Herausgabe. B ignoriert die zugestellte Klage. Kurz darauf verursacht B grob fahrlässig einen Brand, der das Gemälde zerstört. B dachte, sie sei die Eigentümerin.

Nicht so berechtigter Besitzer §§ 989, 990 BGB - Zweipersonenverhältnis
M mietet von V ein Tretboot. Bald schon merkt er, dass er nicht das schnellste Boot auf dem See hat. Vor Wut fährt er deshalb vorsätzlich mit dem Boot gegen eine Wand. Das Boot geht unter. V verlangt von M Schadensersatz.

Anwartschaftsrecht II (Dolo-agit-Einrede)
K kauft von V ein Handy. V behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der 24 Kaufpreisraten vor. Eine Weitergabe des Handys in dieser Zeit ist K vertraglich untersagt. Als nur noch eine Rate fällig ist, veräußert K die Anwartschaft an G und übergibt ihr das Handy. Die letzte Rate will G selbst zahlen. V verlangt von G Herausgabe.

Anwartschaftsrecht
K kauft von V ein Handy. V behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der 24 Kaufpreisraten vor. Eine Weitergabe des Handys in dieser Zeit ist K vertraglich untersagt. K veräußert nach Zahlung der ersten drei Raten die Anwartschaft an dem Handy an G und übergibt ihr das Handy. V verlangt von G Herausgabe.

Lieferung unbestellter Waren - Rückforderung vom Verbraucher
Unternehmerin U liefert an Verbraucher V ein Tablet in der Hoffnung, V würde es kaufen. V hatte das Tablet nicht bestellt. Als sich V auch nach mehreren Wochen nicht zurückmeldet, verlangt U die Herausgabe des Tablets.

Mittelbarer Besitzer
V verkauft ein Lastenfahrrad an K unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Vor vollständiger Zahlung leiht K das Fahrrad jedoch seiner Schwester S aus. Als K zahlungsunfähig wird, tritt V zurück und verlangt von K "Herausgabe".

Schadensersatz, §§ 989,990 I BGB - Nachträgliche Bösgläubigkeit
K kauft von V am 10.03.2021 einen pinken Porsche. Nach einigen Wochen erfährt er, dass seiner Nachbarin N am 08.03.2021 genau ein solcher Porsche gestohlen wurde. Dennoch nutzt er das Auto weiterhin und baut kurz darauf einen Unfall. Der Porsche gehört tatsächlich N.
Schadensersatz, §§ 989,990 I BGB - Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb
Autofreak A kauft von Gebrauchtwagenhändler G einen Porsche. G akzeptiert nur Barzahlung und händigt dem A den Kfz-Brief nicht aus. Kurz darauf baut A damit fahrlässig einen Unfall, durch den der Motor beschädigt wird. Dabei stellt sich heraus, dass das Auto B gestohlen wurde.
Normalfall Schadensersatz und Nutzungsherausgabe im EBV
D stiehlt Es Fahrrad. D nutzt das Rad vorübergehend und beschädigt das Vorderrad.
abgeleitetes Besitzrecht (berechtigter Untermieter)
V vermietet eine Maisonette-Wohnung in der Hamburger Innenstadt an die Ärztin A. Während eines einjährigen Auslandsaufenthaltes der A vermietet sie ihre Wohnung an ihren Bekannten R unter. Dies ist im Mietvertrag auch gestattet. Dennoch verlangt V von R Herausgabe der Wohnung.

Dingliches Besitzrechte
Zirkusmanagerin Z ist knapp bei Kasse. Um den Zirkus weiter betreiben zu können, bestellt sie zugunsten des Händlers H ein Pfandrecht an ihrem goldenen Fabergé-Ei (§ 1205 BGB). Kurz darauf verkauft und übereignet sie das Ei an den Sammler S. Z und S vereinbaren dabei, dass S den Herausgabeanspruch der Z gegen H erhalten soll. S fordert von H die Herausgabe (§ 985 BGB).

Erstreckung auf Rechtsnachfolger (§ 566 BGB)
Jurastudent M wohnt während seines Studiums zur Miete auf unbestimmte Zeit in einer Wohnung der Vermieterin V. Kurz nachdem die Bauoligarchin B alle Eigentumsobjekte der V aufgekauft hat, verlangt sie von M die Herausgabe der Wohnung.
Schuldrechtliches Besitzrecht
A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack für zwei Monate aus, damit F für die anstehende Klausur lernen kann. Nach drei Wochen fordert A jedoch den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.

Schuldrechtliches Besitzrecht (2)
A leiht ihrer Freundin F ihren neuen Habersack aus, da sie ihn aktuell nicht benötigt. Nach sechs Wochen fordert A den Habersack unter Verweis auf § 985 BGB zurück.

GbR (+)
A veräußert den Bus ihres Bruders B ohne dessen Wissen an die F&M GbR, bei der ihr Freund F Geschäftsführer ist. F weiß, dass der Bus nicht A gehört. Als B davon erfährt, verlangt er von der GbR die Herausgabe des Busses.
Besitzdiener (-)
Dieb D entwendet der Schauspielerin S eine goldene Statue und stellt sie in seinem eigenen Wohnzimmer auf. Als S den D einige Tage später aufsucht, um die Statue zurückzufordern, trifft sie nur die Reinigungsfachkraft R an.

Anwartschaftsberechtigter (P)
V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt einen Bagger und übergibt ihn sofort. K hat den Kaufpreis noch nicht bezahlt. X fährt den Bagger ohne Kenntnis des K zu ihrer eigenen Baustelle, um ihn dort zu benutzen.
Miteigentümer (+), fordert Sache unabhängig von den anderen heraus
E und M sind Miteigentümer eines Fernsehers, der in der gemeinsamen Wohnung steht. Bruder B nimmt den Fernseher ohne Kenntnis von E und M mit, weil sein Gerät kaputt ist und er ein Fußballspiel sehen möchte. M fordert den Fernseher zurück.

Gesamthandseigentümer (+) gemeinsam an alle
A und B sind laut wirksamen Testaments jeweils zu 50% Erben des E. Die Erbengemeinschaft wurde noch nicht auseinandergesetzt. Teil des Nachlasses ist ein roter Sportwagen. Mutter M des E fährt den Sportwagen in ihre Garage, um ihn zu behalten.
Besitzer (-)
E ist Eigentümerin einer goldenen Armbanduhr. Sie verleiht diese an ihre Freundin F. F trägt die Armbanduhr auf einer Party, wo Dieb D ihr die Uhr stiehlt.
Normalfall Herausgabeanspruch
E ist Eigentümerin eines Fahrrads. Dieb D stiehlt ihr das Fahrrad.
Unberechtigte Untervermietung
Mieter M hat bei V eine Wohnung zum Schnäppchenpreis von €200 pro Monat gemietet und sofort an die Studentin S für €600 pro Monat weitervermietet. V erfährt nach einem Jahr davon und verlangt die von S an M gezahlte Miete.
Teste dein Wissen zu Sachenrecht in 5 min