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Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K betritt das Teppichgeschäft des V. Er sucht sich einen neuen Teppich aus. Als V diesen aus dem Regal nimmt, stößt er unachtsam eine andere Teppichrolle um. Diese fällt auf K. K verletzt sich schwer.
Einordnung
Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden
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Voraussetzung eines Bewirtungsvertrags („Tischreservierung in einem Restaurant“)
G bestellt telefonisch einen Tisch um 19 Uhr im Nobelrestaurant des N. G erscheint ohne Absage nicht. N hätte den Tisch bei rechtzeitiger Absage anderweitig vergeben und damit erfahrungsgemäß €150 umsetzen können. Diesen Betrag verlangt N von G ersetzt.
für Eigentumsschäden
K überlegt, sich einen Tesla zuzulegen. Da er noch skeptisch ist, überredet ihn der Verkäufer V zu einer Probefahrt. K fährt den fabrikneuen Tesla aus Unachtsamkeit gegen eine Straßenlaterne.