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Lebensverkürzung um wenige Minuten als "Tötung"
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T schießt O in den Kopf. O lag bereits wegen einer Krebserkrankung im Sterben und wäre auch ohne den Schuss wenige Minuten später an einer Lungenembolie verstorben.
Einordnung
Lebensverkürzung um wenige Minuten als "Tötung"
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Tatbestandsmerkmal „Mensch“ – Suizid nicht erfasst
Content Note: Suizid. Häftling H ist in der JVA Berlin-Tegel inhaftiert. Er ist in der Teilanstalt 2 untergebracht, die wegen der schlechten Haftbedingungen und winzigen Zellen verrufen ist. H nimmt sich dort eines Nachts das Leben.
Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Tathandlungen, bei denen die Handlung nur noch zum Tod des Opfers führen kann
T stranguliert den O mit seinem Gürtel fünf Minuten lang. Danach wirft er den bewusstlosen O in die Büsche und läuft weg. O stirbt.