Totschlag, § 212 StGB: 13 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 13 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Totschlag, § 212 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Bedingter Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Tathandlungen, bei denen die Handlung nur noch zum Tod des Opfers führen kann
T stranguliert den O mit seinem Gürtel fünf Minuten lang. Danach wirft er den bewusstlosen O in die Büsche und läuft weg. O stirbt.
Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB)
Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis (Lederriemen-Fall)
A und B wollen O berauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um Os Hals und zieht ihn zu. A hält hierbei für möglich und akzeptiert, dass O durch die Drosselung sterben könnte. Ihm ist der Tod des O aber höchst unerwünscht. O stirbt.
Beschleunigen des Todes eines nicht Lebensfähigen als "Tötung"
S versucht im 6. Schwangerschaftsmonat eigenständig ihre Schwangerschaft abzubrechen. Dabei setzen Wehen ein und die Leibesfrucht wird ausgestoßen. Um den Tod des atmenden, aber nicht dauerhaft lebensfähigen Neugeborenen N zu beschleunigen, erstickt S es mit einem Kissen.
Lebensverkürzung um wenige Minuten als "Tötung"
T schießt O in den Kopf. O lag bereits wegen einer Krebserkrankung im Sterben und wäre auch ohne den Schuss wenige Minuten später an einer Lungenembolie verstorben.
Tatbestandsmerkmal "Tötung"
T sticht mehrfach in den Oberkörper des O. O verblutet.

Tatbestandsmerkmal „Mensch“ – Suizid nicht erfasst
Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Ende des Menschseins mit Hirntod
S ist schwer verletzt und liegt mit einem Beatmungsgerät im Krankenhaus. Eines Nachts zeigt die Messung der Hirnstromkurve eine Null-Linie. Seine Gehirntätigkeit ist vollständig erloschen. Pfleger P schaltet entgegen ärztlicher Anweisung das Beatmungsgerät ab.
Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Sterbender
Häftling H ist schwer krebskrank und wird den nächsten Sommer nicht mehr erleben. Um ihm die restliche Haft zu ersparen, mischt der Justizvollzugsbeamte J ein schnell zum Tode führendes Gift in Hs Abendbrot. H stirbt daran.
Tötung nach Geburtsbeginn bei Zwillingen – Tatbestandsmerkmal „Mensch“ nach § 212 Abs. 1 StGB
Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Geburtsbeginn bei Kaiserschnitt
S ist schwanger. Der Fötus ist hirngeschädigt, weshalb S sich für eine geplante Entbindung per Kaiserschnitt entscheidet. Nach Öffnen des Uterus injiziert Arzt A dem Kind K über die Nabelvene tödliches Kaliumchlorid, um K ein Leben mit Behinderung zu ersparen.
Für die Abgrenzung Mensch/Leibesfrucht ist der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung auf das Opfer maßgeblich, nicht der Zeitpunkt des Todeseintritts
Kurz nach Beginn der Eröffnungswehen stirbt das Kind der S. Eine Untersuchung ergibt, dass der Tod darauf zurückzuführen ist, dass Arzt A einen Monat vor der Geburt eine Erkrankung der S falsch behandelt hat.
Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Leibesfrucht
Die im 4. Monat schwangere S trinkt große Mengen Alkohol. Infolge des Alkoholkonsums stirbt der Fötus in der 19. Schwangerschaftswoche ab.
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